Zweitbettzimmer & Chefarzt-Behandlung

Sind Wahlleistungen sinnvoll?

Das Wichtigste in Kürze

  • Wahlleistungen gehen über eine notwendige Versorgung im Krankenhaus hinaus und bestehen aus zusätzlichen Extras
  • Das Krankenhaus muss eine medizinische Notwendigkeit der Versorgung gewährleisten
  • Unterschreibe nicht sofort die Wahlleistungen, kläre vorher deinen Versicherten-Status ab

Was passiert, wenn man als Polizeianwärter im Krankenhaus stationär aufgenommen wird?

Ein Beispiel aus unserer Praxis:

Jana (23) ist Polizeianwärterin mit Anspruch auf die Heilfürsorge!

Jana kommt von ihrer Ausbildung nach Hause und hat abends sehr starke Bauchschmerzen. Als die Schmerzen immer schlimmer werden, fährt ihre Mutter sie ins Krankenhaus. Die Ärzte in der Notaufnahme stellen bei Jana eine Blinddarmentzündung fest und Jana muss sofort notoperiert werden. Janas Mutter gibt im Krankenhaus die Versicherungsdaten ihrer Tochter an. Demnach ist Jana Polizeianwärterin mit dem Anspruch auf Heilfürsorge. Die Sekretärin an der Annahme des Krankenhauses denkt nun, dass Jana automatisch Anspruch auf die sogenannten stationären Wahlleistungen (z.B. Zweitbettzimmer & Chefarzt-Behandlung) hat. Jana unterschreibt diese Angaben unter großen Schmerzen zügig vor der OP.

Als Jana am nächsten Tag aufwacht liegt sie in einem Zweitbettzimmer. Bei der Visite fragt der Chefarzt nach Janas Wohlbefinden. Jana erholt sich recht schnell von der OP und darf nach vier Tagen das Krankenhaus wieder verlassen.
Zwei Wochen später bekommt Jana die Rechnungen des Krankenhauses und der OP per Post zugesendet. Sie möchte diese Rechnungen bei ihrer Heilfürsorge einreichen. Jana bekommt einige Tage später die Informationen, dass Sie bei ihrem Versicherungsabschluss keine stationären Wahlleistungen (z. B. Zweitbettzimmer & Chefarzt-Behandlung) in Anspruch genommen hat und aufgrund dessen die Kosten aus dem Krankenhaus selbst übernehmen muss.
Das sind für Jana kosten von ca. 2.400 Euro! Jana kann sich diese Summe als Anwärterin nicht leisten und bricht in Tränen aus. Zum Glück können ihre Eltern aushelfen.

Was sind Wahlleistungen?

Versicherte Polizisten können bei einem Krankenhausaufenthalt die sogenannten Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören Leistungen, welche nach Wahl zusätzlich in einem Krankenhaus getroffen werden können, zum Beispiel privatärztliche Behandlungen durch den Chefarzt, die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer, Auswahlmenü oder besondere Einrichtungen im Zimmer eines Krankenhauses. Das Krankenhaus ist dazu verpflichtet, die medizinischen Notwendigkeiten zu gewährleisten.
Wahlleistungen können demnach auch als Extraleistungen bezeichnet werden und müssen PRIVAT (aus dem eigenen Portemonnaie) bezahlt werden.

Hinweis: Unterschreibe nicht sofort die Wahlleistungen, wenn du dir nicht sicher bist, ob du die Wahlleistungen in deiner Versicherung integriert hast.

Die Wahlleistungen kannst du auch noch nach der OP unterschreiben. Als Patient hat man ein Anrecht auf Informationen und Aufklärung bezüglich der Wahlleistungen. Wahlleistungen müssen schriftlich in Form eines Vertrages vereinbart werden und man hat die Wahl auf Art und Umfang der Wahlleistungen.

Wer braucht Wahlleistungen?

Polizisten können selbst entscheiden, ob und wann bzw. welche Wahlleistungen in Anspruch genommen werden oder auch nicht.

Es gibt die Möglichkeit mit Hilfe von Zusatzversicherungen selbstgewählte Wahlleistungen mitzuversichern. Bei Polizisten mit Anspruch auf die freie Heilfürsorge, können z. B. zusätzliche Wahlleistungen mitversichert werden, dafür muss eine Erklärung erfolgen, dass diese Wahlleistungen mitversichert werden sollen. Diese Erklärung erfolgt meist bei Versicherungsabschluss oder muss spätestens innerhalb eines gewissen Zeitraums erklärt werden.
Ein jeweiliger Polizist muss dann zusätzlich einen monatlichen Beitrag leisten. Dies ist jedoch je nach Bundesland unterschiedlich und wird im nachfolgenden Kapitel näher erläutert.

Welche Besonderheiten gibt es je Bundesland?

Je nach Bundesland hat ein Polizist Anspruch auf Wahlleistungen oder gegebenenfalls auch keinen Anspruch auf Wahlleistungen:

In der folgenden Auflistung sind die unterschiede der einzelnen Bundesländer gelistet.

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Ja, zu 100%

Abzug bei stationärer Heilbehandlung

  • Regelleistungen: 10 EUR / Tag
  • Zweibettzimmer: 14,50 EUR / Tag
  • privatärztliche Behandlung: kein Abzug

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Ja, 50% bei 22 EUR monatlichen Gehaltsabzug

Abzug bei stationärer Heilbehandlung

  •  Regelleistungen: kein Abzug
  • Zweibettzimmer: kein Abzug
  • privatärztliche Behandlung: kein Abzug

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Ja, 50% oder 70% je nach Anzahl der Kinder

Abzug bei stationärer Heilbehandlung

  • Regelleistungen: kein Abzug
  • Zweibettzimmer: 15 EUR / Tag
  • privatärztliche Behandlung: 10 EUR / Tag

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Ja, bei 26 EUR monatlichen Gehaltsabzug

Abzug bei stationärer Heilbehandlung

  • Regelleistungen: kein Abzug
  • Zweibettzimmer: 12 EUR / Tag
  • privatärztliche Behandlung: kein Abzug

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Anspruch auf stationäre Wahlleistungen: Nein

Hinweis: Die Aufgeführten Informationen zu den einzelnen Bundesländern dienen lediglich als Hilfestellung. Es wird keine Vollständigkeit garantiert und in jedem Falle sollte eine Abspreche mit der eigenen Versicherung durchgeführt werden. Lass dir eine schriftliche Bestätigung von deiner Versicherung geben.

Gerne helfen wir Ihnen weiter! Kontaktiere uns per Telefon unter der 02641 205445 oder gerne auch per Kontaktformular.