Vorsorgepauschale ab 2026: Änderungen & Wegfall Mindestvorsorgepauschale

Vorsorgepauschale ab 2026: Änderungen & Wegfall Mindestvorsorgepauschale 1

Was ändert sich ab 2026 bei der Vorsorgepauschale – und was bedeutet das für Polizisten?

Ab dem Steuerjahr 2026 ändert sich eine wichtige Berechnungsgrundlage im Lohnsteuerabzug:
Die sogenannte Mindestvorsorgepauschale entfällt vollständig.

Was technisch klingt, hat konkrete Auswirkungen – insbesondere für Polizisten mit freier Heilfürsorge.

Die bisherige Regelung (bis Ende 2025)

Bis einschließlich 2025 wurde beim monatlichen Lohnsteuerabzug eine Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.

Das bedeutete:

Unabhängig davon, wie hoch deine tatsächlichen Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung waren, wurde ein pauschaler Betrag steuermindernd angesetzt.

Die Berechnung erfolgte mit:

  • 12 % der Jahresbezüge

  • gedeckelt auf 1.900 € (Steuerklassen I, II, IV, V, VI)

  • bzw. 3.000 € in Steuerklasse III (pro Person)

Wichtig:

Diese Pauschale galt nur für den monatlichen Lohnsteuerabzug.
In der Einkommensteuererklärung wurden immer die tatsächlich gezahlten Beiträge angesetzt.

Was ändert sich ab 2026?

Ab 2026 entfällt die Mindestvorsorgepauschale ersatzlos.

Künftig werden im Lohnsteuerabzug nur noch die tatsächlich gezahlten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.

Die Übermittlung erfolgt automatisch:

  • Die Versicherung meldet die Beiträge elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern.

  • Der Dienstherr erhält die Daten über das ELStAM-Verfahren.

Warum betrifft das besonders Polizisten?

Polizisten mit freier Heilfürsorge zahlen:

  • keine eigenen Krankenversicherungsbeiträge

  • lediglich Beiträge zur Pflegepflichtversicherung

Bis 2025 wurde dennoch eine pauschale Vorsorgepauschale berücksichtigt.

Ab 2026 entfällt dieser pauschale Abzug.

Die Folge:

Die monatlich einbehaltene Lohnsteuer steigt in vielen Fällen leicht an.
Das Nettogehalt kann entsprechend etwas sinken.

Der positive Effekt: Weniger Nachzahlungen

Bisher kam es häufig zu Nachzahlungen, weil:

  • im Lohnsteuerabzug 1.900 € berücksichtigt wurden

  • in der Steuererklärung aber nur der tatsächlich gezahlte Beitrag anerkannt wurden

Die Lohnsteuer war unterjährig also zu niedrig.

Ab 2026 wird dieses Problem weitgehend vermieden.

Das bedeutet:

✔ realistischere Besteuerung
✔ weniger Überraschungen
✔ geringeres Nachzahlungsrisiko

Wichtig: Die Mindestvorsorgepauschale war nie eine echte Steuerersparnis – sie war nur eine vorläufige Berechnungsgröße. Die Steuererklärung hat die Differenz jedes Jahr korrigiert.

Rechenbeispiel: Polizeibeamter A9 in NRW

Ein Polizist in A9, Stufe 4 (NRW) verdient ca.:

41.391,96 € brutto pro Jahr

Krankenversicherung: Aufgrund der Heilfürsorge 0 €
Pflegepflichtversicherung: 50 € monatlich = 600 € jährlich

Situation bis 2025

12 % von 41.391,96 € = 4.967 €
Gedeckelt auf 1.900 €

Im Lohnsteuerabzug wurden also 1.900 € berücksichtigt – statt der tatsächlichen 600 €.

Differenz:

1.900 € – 600 € = 1.300 € (gerundet)

Bei einem Grenzsteuersatz von etwa 30 % ergibt das:

1.300 € × 30 % ≈ 390 € zu wenig einbehaltene Steuer

Diese 390 € wurden im Rahmen der Einkommensteuererklärung regelmäßig als Nachzahlung fällig.

Situation ab 2026

Es werden nur noch die tatsächlichen 600 € berücksichtigt.

Der pauschale Vorteil entfällt.

Das bedeutet:

  • ca. 30–40 € weniger Netto pro Monat

  • aber auch keine Nachzahlung mehr wegen der Vorsorgepauschale

Am Jahresende bleibt unter dem Strich kein Verlust – die Steuer wird nur realistischer verteilt.

Steuererklärung: Pflicht oder freiwillig?

Durch die alte Regelung konnte eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entstehen (§ 46 EStG).

Ab 2026 liegt in vielen Fällen eine freiwillige Veranlagung vor.

Das heißt:

  • keine Abgabepflicht

  • Zeit bis Ende 2030 für die Steuer 2026

  • keine Verspätungszuschläge bei freiwilliger Abgabe

Trotzdem lohnt sich eine Steuererklärung für Polizisten fast immer – zum Beispiel wegen:

  • Werbungskosten

  • Dienstkleidung

  • Fortbildungen

  • Umzugskosten

  • Versicherungsbeiträgen

Freibetrag trotzdem nutzen?

Beiträge zur Dienstunfähigkeitsversicherung zählen steuerlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 EStG).

Sie werden nicht im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern erst in der Einkommensteuererklärung.

Für Polizisten mit freier Heilfürsorge ist das besonders interessant:

Höchstbetrag: 1.900 €
Pflegepflicht: 720 €
Verbleibender Spielraum: 1.180 €

Eine DU-Prämie kann diesen Betrag vollständig ausnutzen.

LINK DU

Beispiel DU bei A9

DU-Beitrag: 80 € monatlich = 960 € jährlich
Grenzsteuersatz: ca. 30 %

960 € × 30 % = 288 € Steuerersparnis pro Jahr

Monatlich:

288 € / 12 = 24 €

Effektive Nettobelastung:

80 € – 24 € = 56 € pro Monat

Gerade bei Polizisten funktioniert das gut, weil der Höchstbetrag durch die Heilfürsorge nicht ausgeschöpft ist.

Fazit

Ab 2026 gilt:

✔ Keine Mindestvorsorgepauschale mehr

✔ Nur noch tatsächliche Beiträge werden berücksichtigt

✔ Monatlich oft etwas weniger Netto

✔ Dafür deutlich geringeres Nachzahlungsrisiko

✔ Steuererklärung bleibt sinnvoll

✔ Eine Dienstunfähigkeitsversicherung kann das Potential des Freibetrages sinnvoll nutzen

Die Änderung sorgt für eine systematisch korrektere Besteuerung – insbesondere für Beamte mit freier Heilfürsorge.