Das Wichtigste in Kürze

  • Der Familienzuschlag ist eine Unterstützung des Dienstherren für Familien und Paare
  • Die Höhe des Familienzuschlages für Beamte ist in den Besoldungstabellen des jeweiligen Dienstherrn geregelt und ist abhängig von verschiedenen Faktoren.
  • Manche Dienstherren haben den Familienzuschlagdurch den Orts- und Familienzuschlag ersetzt.

Was ist der Familienzuschlag?

In Deutschland erhalten Beamte, Richter und Soldaten verschiedene finanzielle Zulagen. Zum Beispiel den Familienzuschlag. Der jeweilige Dienstherr fördert mit diesem Zuschlag Beamte mit einer Familie, indem zusätzliche finanzielle Ressourcen für den Unterhalt des Ehe- oder Lebenspartners, sowie der eigenen Kinder bereitgestellt werden. So wird die wirtschaftliche Sicherheit der Beamtenfamilien gesteigert.

Die Begründung für den Familienzuschlag findet sich im sogenannten Alimentationsprinzip und der Unbestechlichkeit der Beamten. Nach dem Alimentationsprinzip ist der Dienstherr verpflichtet, seinen Beamten einem dem Amt entsprechenden Lebensunterhalt zu gewähren. Kommen nun zusätzliche Ausgaben durch die Gründung einer Familie hinzu, so unterstützt der Dienstherr seine Beamten nach einer gesetzlich festgelegten Staffelung. Damit dieser beispielsweise nicht anfällig für Bestechungen werden könnte.

Die Höhe des Familienzuschlages variiert in Abhängigkeit der jeweiligen Familiensituation. Bei den meisten Dienstherren beginnt der Familienzuschlag mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Für jedes weitere Kind erhöht sich dann die Zuschlagshöhe weiter. Die spezifischen Beträge und Staffelungen variieren, abhängig vom Bundesland und der jeweiligen Besoldungsgruppe.

Da Wohnfläche und Mietpreise in letzter Zeit immer teurer werden und so ledige Beamte ohne Kinder nicht benachteiligt werden sollen, haben manche Dienstherren begonnen ihren Familienzuschlag in einen Orts- und Familienzuschlag umzuwandeln, welcher nun auch ledige Beamte mit einbezieht und anhand der Ortsklasse zum Teil auch einen Zuschuss gewährt. Die Ortsklassen entsprechen im Übrigen den Mietstufen welche durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bekannt gegeben werden und in der Wohngeldverordnung (WoGV) festgelegt sind.

 Die Einstufung der Ortsklasse ergibt sich aus der Anlage zu § 1 Abs 3 der Wohngeldverorodnung und ist für fast jede Stadt in Deutschland einsehbar.

https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/anlage.html

Voraussetzung für den Erhalt des Familienzuschlags ist das Erfüllen bestimmter Kriterien, wie etwa eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft.

Für Kinder wird die Zulage gewährt, sofern sie zum Haushalt des Beamten zählen oder für sie Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Anpassung der Zuschlagshöhe erfolgt in regelmäßigen Abständen, um den Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Bei Änderungen in der familiären Konstellation, wie der Geburt weiterer Kinder, wird der Zuschlag entsprechend angepasst.

Übrigens, auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können den Familienzuschlag erhalten! Hier wird die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes als Grundlage hinzugezogen.

 Familienzuschlag im Video erklärt

Wem steht der Familienzuschlag zu?

Grundsätzlich haben alle Beamte und Beamtinnen, welche die Anforderungen ihres jeweiligen Besoldungsgesetzes erfüllen, ein Anrecht auf den Familienzuschlag. Die meisten Dienstherren unterscheiden beim Familienzuschlag in zwei Stufen.

In der Stufe 1 finden sich alle Beamte, welche verheiratet, verwitwet, oder geschieden sind und ihrem ehemaligen Partner noch Unterhalt zahlen müssen oder aber ein Kind oder eine hilfsbedürftige Person fest in ihrer Wohnung aufgenommen haben.

Steht einem Beamten Kindergeld zu so befindet er sich in der Stufe 2, welche sich dann anhand der Anzahl der zu berücksichtigten Kinder weiter unterteilt.

Betrachtet man zwei verheiratete Beamte so erhalten beide einen Familienzuschlag jedoch hier jeweils nur 50%.

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Wie wird der Familienzuschlag berechnet?

Wie bereits angedeutet basiert der Familienzuschlag auf einem gestaffelten System, welches in den jeweiligen Besoldungsgesetzen der Dienstherren festgelegt sind. Dort finden sich verschiedene Stufen anhand welcher der Zuschlag berechnet wird. Mit den Bundesländern Bayern und Niedersachsen zeigen wir dir zwei unterschiedliche Systeme, welche sich in einer ähnlichen Form bei den restlichen Dienstherren finden lässt.

Familienzuschlag Niedersachsen:

Die Berechnung des Familienzuschlages in Niedersachsen erfolgt über 2 Stufen. Die Stufe 1 bezieht sich auf den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner des Beamten. Diese Stufe gewährt einen Grundbetrag, der unabhängig von der Existenz von Kindern gezahlt wird.

In der Stufe 2 erhöht sich der Familienzuschlag für jedes kindergeldberechtigte Kind. Das bedeutet, dass mit jedem zusätzlichen Kind, für das der Beamte Kindergeld erhält, ein weiterer Betrag zum Familienzuschlag hinzugefügt wird.

Ein Beamter des gehobenen Dienstes (z.B. A10) in Niedersachsen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und zwei Kindern würde somit 556,20 € erhalten.

Stufe 1:             149,94 €

Erstes Kind     +278,10 €

Zweites Kind  +128,16 €


= 556,20 €

Familienzuschlag für Polizisten und Beamte 1

Familienzuschlag in Bayern:

Der Familienzuschlag in Bayern richtet sich natürlich auch nach klar geregelten Stufen, jedoch kommen in diesem Modell zwei weitere Stufen und eine neue Variable hinzu. Denn hier spielt die Ortsklasse eine zentrale Rolle. Je höher die Ortsklasse, desto mehr Geld erhältst du, in der Ortsklasse 7 sogar als lediger Beamter. Die Stufe 1 stellt in diesem Fall auch nicht mehr die Lebenspartnerschaft dar, sondern das erste Kind.

Ein Beamter des gehobenen Dienstes (z.B. A10) in Bayern, welcher in der Ortsklasse 3 wohnt, verheiratet ist und zwei Kinder hat, erhält 501,40 €.

Stufe 2 (Ortsklasse 3):              477,46 €

Erhöhungsbetrag:                   + 11,97 € * 2


= 501,40 €

Familienzuschlag für Polizisten und Beamte 2

Wie hoch ist der Familienzuschlag für Beamte?

Die Höhe des Familienzuschlags hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unsere Rechenbeispiele sind stark vereinfacht, denn eine pauschale Aussage kann so einfach nicht getroffen werden. Eine detaillierte Auflistung der Zuschläge findest du in der jeweiligen Besoldungstabelle.

Voraussetzungen und Anspruchsberechtigung:

Welche Angaben sind für den Antrag auf Familienzuschlag erforderlich?

Für den Antrag auf den Familienzuschlag für Beamte sind typischerweise folgende Angaben erforderlich, um die Anspruchsberechtigung nachzuweisen. Ein konkreter Nachweis ist nicht immer erforderlich, da die Angaben zum Teil auch von der Behörde selbst überprüft werden können.

Da die genauen Anforderungen sich je nach Bundesland und zuständiger Behörde unterscheiden solltest du dich vor der Antragsstellung bei deiner zuständigen Stelle informieren, um sicherzustellen, dass du alle benötigten Unterlagen korrekt und vollständig einreichen kannst.

Ein spezifisches Formular für den Familienzuschlag, welches von der zuständigen Behörde bereitgestellt wird. Dieses muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.

Bei verheirateten Beamten oder Beamten welche sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.

Zur Bestätigung der Kinderanzahl und des Kindergeldanspruchs.

Falls zutreffend, vor allem bei getrennt lebenden oder geschiedenen Beamten.

Zum Beispiel eine aktuelle Kindergeldbescheinigung.

Gegebenenfalls zusätzliche Dokumente, die die Lebensgemeinschaft und die gemeinsame Haushaltsführung belegen.

Inhalt des Toggles hier rein

Anzeigepflichten:

  • Änderung des Familienstandes (Eheschließung, Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Ehescheidung, dauerhafte Trennung von der/dem Ehepartner[in] bzw. von der/dem Eingetragenen Lebenspartner[in])
  • Aufnahme oder Beendigung einer Tätigkeit der Ehepartnerin / des Ehepartners / der Eingetragenen Lebenspartnerin / des Eingetragenen Lebenspartners im öffentlichen Dienst bzw. einer gleichstehenden Tätigkeit oder der Bezug von Beamtenversorgung
  • Beendigung der Unterhaltsverpflichtung aus einer geschiedenen Ehe / einer aufgehobenen Eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Aufnahme bzw. Beendigung der Aufnahme einer Person (z. B. eigene Kinder) in die Wohnung sowie anderweitige Unterbringung des Kindes für einen von vornherein begrenzten Zeitraum
  • Einkünfte bzw. Änderung in den Einkünften einer in die Wohnung aufgenommenen Person (z. B. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, eigenes Einkommen der Person)
  • Alle Änderungen, die Einfluss auf die Zahlung des Kindergelds und somit auch des Kinderanteils im Familienzuschlag haben könnten und daher der zuständigen Familienkasse mitgeteilt werden müssen (z. B. Beendigung, Unterbrechung oder Wechsel der Berufsausbildung)
  • Änderungen des Familienstandes des Kindes
  • Wenn ein Kind der Ehepartnerin / des Ehepartners bzw. der Eingetragenen Lebenspartnerin / des Eingetragenen Lebenspartners, ein Enkel- oder Pflegekind, für das bisher ein Kinderanteil im Familienzuschlag gezahlt wurde, den Haushalt der Bezüge empfangenden Person verlässt.

Was gibt es noch für Zuschläge für Polizisten

Polizisten erhalten neben Ihres Gehaltes (Besoldung ) noch weitere Zuschläge wie:

  1. Umzugskostenzulage: Unterstützung bei einem dienstlich veranlassten Umzug.
  2. Erschwerniszulage: Ausgleichszahlungen für Beamte in bestimmten Tätigkeitsbereichen mit besonderen Belastungen oder Gefahren.
  3. Trennungsgeld: Unterstützung bei räumlicher Trennung von Familie und Wohnort aus dienstlichen Gründen.
  4. Auslandszulage: Zusätzliche Vergütung für Beamte im Auslandseinsatz.

Hier findest Du weitere Informationen zu: Einkommen und Besoldung für Polizisten

FAQ

Der Familienzuschlag ist eine finanzielle Leistung, die Bediensteten im öffentlichen Dienst gewährt wird. Er dient zur Unterstützung der Versorgung von Familienangehörigen, insbesondere Ehepartnern und Kindern.

Anspruch auf den Familienzuschlag haben Beamte im öffentlichen Dienst, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind im jeweiligen Besoldungsgestez festgelegt. Richter und Soldaten können ebenfals einen Familienzuschlag erhalten.

Die Höhe des Familienzuschlages hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem der Anzahl der Kinder, dem Familienstand und auch des zuständigen Dienstherrn. Denn die Höhe des Familienzuschlags ist in den entsprechenden Besoldungstabellen eines jeden Dienstherrens festgelegt.

Ändert sich die familiäre Situation, beispielsweise durch Heirat, Scheidung oder Geburt eines weiteren Kindes, wird dies Auswirkungen auf den Familienzuschlag haben. Hier ist es wichtig, dass solche Änderungen dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden, damit der Zuschlag entsprechend angepasst werden kann.

Ja, den der Familienzuschlag wird als Zuschlag auf die Besoldung eines Beamten gezahlt und muss somit regulär versteuert werden.

Solange die jeweiligen Vorraussetzungen erfüllt sind wird der Familienzuschlag monatlich gezahlt. Gerade bei der Stufe 2, also dem Zuschlag für Kinder wird dieser nur solange gezahlt wie auf ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Konkret bedeutet dies, dass spätestens mit dem vollenden des 25. Lebensjahrs eines Kindes der Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 erlischt.

Sind beide Ehepartner oder Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt, ändert sich die Auszahlung des Familienzuschlags. Für den ehebezogenen Teil erhalten beide Partner jeweils die Hälfte, unabhängig davon, ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, solange ihre kombinierte Arbeitszeit einem Vollzeitäquivalent entspricht.

  • Liegt die kombinierte Arbeitszeit jedoch unter dem Vollzeitäquivalent, wird die Höhe des Zuschlags entsprechend angepasst. Wird einer der Partner nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) vergütet, wird kein familienbezogener Zuschlag gezahlt.
  • Bei Vollzeitbeschäftigung nach diesen Tarifen erhalten Sie den ehebezogenen Zuschlag in voller Höhe, bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.
  • Für den kinderbezogenen Anteil gilt: Der kindergeldberechtigte Elternteil im öffentlichen Dienst erhält den kinderbezogenen Zuschlag. Auch hier wird die Höhe bei kombinierter Arbeitszeit angepasst, wenn diese nicht einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Bei einem Elternteil außerhalb des öffentlichen Dienstes oder bei Tarifbeschäftigung richtet sich der kinderbezogene Zuschlag nach der individuellen Arbeitszeit.

Nach einer Scheidung fällt der Familienzuschlag der Stufe 1 grundsätzlich weg. Da die Voraussetzung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht weitergegeben ist.

Abhängig vom Dienstherrn gibt es beispielsweise Zahlungen für Beamte die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen.

Der Familienzuschlag wird zusammen mit der Besoldung regelmäßig angepasst und im Besoldungsgesetz des jeweiligen Dienstherrn festgelegt.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Familienzuschlag, wenn Personen (z.B. Kinder) nicht nur vorübergehen in der eigenen Wohnung aufgenommen werden.

Besteht das Beamtenverhältnis weiter so bleibt auch der Anspruch auf den Familienzuschlag bestehen. Gleiches gilt für den Eintritt in den Ruhestand.

Mit dem Wechsel des Bundeslandes und des Dienstherrn wird der Familienzuschlag zusammen mit der Besoldung vom neunen Dienstherrn übernommen. Die Zuständige Stelle benötigt hier wieder einen vollständigen Antrag.

Sollten Probleme mit der Zahlung von Bezügen auftreten, solltest du dich umgehen mit deiner zuständigen Stelle in Verbindung setzen.

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