Was ist der Familienzuschlag?
In Deutschland erhalten Beamte, Richter und Soldaten verschiedene finanzielle Zulagen. Zum Beispiel den Familienzuschlag. Der jeweilige Dienstherr fördert mit diesem Zuschlag Beamte mit einer Familie, indem zusätzliche finanzielle Ressourcen für den Unterhalt des Ehe- oder Lebenspartners, sowie der eigenen Kinder bereitgestellt werden. So wird die wirtschaftliche Sicherheit der Beamtenfamilien gesteigert.
Die Begründung für den Familienzuschlag findet sich im sogenannten Alimentationsprinzip und der Unbestechlichkeit der Beamten. Nach dem Alimentationsprinzip ist der Dienstherr verpflichtet, seinen Beamten einem dem Amt entsprechenden Lebensunterhalt zu gewähren. Kommen nun zusätzliche Ausgaben durch die Gründung einer Familie hinzu, so unterstützt der Dienstherr seine Beamten nach einer gesetzlich festgelegten Staffelung. Damit dieser beispielsweise nicht anfällig für Bestechungen werden könnte.
Die Höhe des Familienzuschlages variiert in Abhängigkeit der jeweiligen Familiensituation. Bei den meisten Dienstherren beginnt der Familienzuschlag mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Für jedes weitere Kind erhöht sich dann die Zuschlagshöhe weiter. Die spezifischen Beträge und Staffelungen variieren, abhängig vom Bundesland und der jeweiligen Besoldungsgruppe.
Da Wohnfläche und Mietpreise in letzter Zeit immer teurer werden und so ledige Beamte ohne Kinder nicht benachteiligt werden sollen, haben manche Dienstherren begonnen ihren Familienzuschlag in einen Orts- und Familienzuschlag umzuwandeln, welcher nun auch ledige Beamte mit einbezieht und anhand der Ortsklasse zum Teil auch einen Zuschuss gewährt. Die Ortsklassen entsprechen im Übrigen den Mietstufen welche durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bekannt gegeben werden und in der Wohngeldverordnung (WoGV) festgelegt sind.
Die Einstufung der Ortsklasse ergibt sich aus der Anlage zu § 1 Abs 3 der Wohngeldverorodnung und ist für fast jede Stadt in Deutschland einsehbar.
https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/anlage.html
Voraussetzung für den Erhalt des Familienzuschlags ist das Erfüllen bestimmter Kriterien, wie etwa eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft.
Für Kinder wird die Zulage gewährt, sofern sie zum Haushalt des Beamten zählen oder für sie Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Anpassung der Zuschlagshöhe erfolgt in regelmäßigen Abständen, um den Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Bei Änderungen in der familiären Konstellation, wie der Geburt weiterer Kinder, wird der Zuschlag entsprechend angepasst.
Übrigens, auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können den Familienzuschlag erhalten! Hier wird die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes als Grundlage hinzugezogen.